Kommissionsvertrag

§ 1 Gegenstand des Vertrages

(1) Der Kommittent ermächtigt die Kommissionärin, die von ihm in dem Formular des Internetauftritts „Design des 20. Jahrhunderts“ näher bezeichneten Gegenstände (Kommissionsgut) kommissionsweise auf Rechnung des Kommittenten zu verkaufen. Die Parteien können im Rahmen dieses Vertrages die Übernahme weiteren Kommissionsgutes vereinbaren.
Der Kommittent behält sich das Recht vor, das Kommissionsgut auch anderweitig zu verkaufen. Verkauft er das Kommissionsgut anderweitig, ist er verpflichtet, die Kommissionärin zur Vermeidung eines doppelten Verkaufs unverzüglich darüber zu informieren. Bei Verletzung dieser Informationspflicht haftet er für etwaige Schäden und bleibt der Kommissionärin gegenüber provisionspflichtig.

(2) Das Kommissionsgut bleibt bis zum Verkauf durch die Kommissionärin im Eigentum des Kommittenten.

§ 2 Besichtigung des Kommissionsgutes

Die Kommissionärin ist jederzeit berechtigt, das Kommissionsgut selbst oder durch Dritte zu besichtigen.

§ 3 Ausführung der Kommission

(1) Die Kommissionärin wird die in dem Formular festgesetzten Preise nicht ohne Einwilligung des Kommittenten unterschreiten.

(2) Die Kommissionärin ist vorbehaltlich abweichender Regelungen im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs zur Einziehung der aus dem Ausführungsgeschäft entstehenden Forderungen ermächtigt.

(3) Die Kommissionärin wird im Rahmen des Ausführungsgeschäftes keine günstigeren Gewährleistungsrechte einräumen als sie der Kommittent allgemein einräumt.

(4) Die Kommissionärin teilt dem Kommittenten nach Abschluss des Kaufvertrages die ihr vorliegenden Informationen über einen Käufer mit, so wie der Käufer sie ihr mitgeteilt hat. Erteilt sie diese Informationen, ist eine Haftung nach § 384 III HGB ausgeschlossen. Die Kommissionärin haftet nicht für die Zahlung durch den Käufer.

(5) Kommissionsware wird nur gegen Vorkasse bzw. Nachnahme an den Käufer versandt. Der Kommittent versendet, wenn nichts anderes zwischen Kommissionärin und Käufer vereinbart wird, die Ware innerhalb von drei Tagen ab Mitteilung der Kommissionärin, dass die Zahlung des Käufers bei ihr eingegangen ist oder dass Versendung gegen Nachnahme vereinbart wurde.

(6) Ist der Käufer eines Gegenstandes Verbraucher, steht ihm nach dem Recht über so genannte Fernabsatzverträge ein Widerrufsrecht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware zu, das nicht ausgeschlossen werden kann. Die Kosten für Versendung und Rücksendung trägt dann der Verkäufer. Auch diese Regelung kann nicht ausgeschlossen werden. Macht der Käufer von diesem Widerrufsrecht Gebrauch, teilen sich Kommittent und Kommissionärin die entstehenden Kosten.

(7) Die Kommissionärin leitet den Kaufpreis abzgl. der Provision an den Kommittenten weiter, sobald der Eingang der Ware beim Käufer nachgewiesen und eine etwaige Widerrufsfrist abgelaufen ist.

§ 4 Provision

Der Kommissionärin steht eine Provision in Höhe von 30% zzgl. Mehrwertstuer zu. (Diese Provision ist auch zu zahlen, wenn der Vertrag aus einem in der Person des Kommittenten liegenden Grunde nicht ausgeführt wird, § 396 I 2 HGB.)

§ 5 Selbsteintritt

Die Kommissionärin ist berechtigt, das Kommissionsgut selbst als Käuferin zu übernehmen.

§ 6 Vertragsdauer / Kündigung / Mitteilungspflicht

(1) Der Kommissionsvertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann jederzeit mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.

(2) Die Kündigung kann per E-Mail oder per Post erfolgen. Wird die Kündigungserklärung durch Einschreiben übermittelt, so gilt sie auch dann als zugegangen, wenn ein Zustellungsversuch fruchtlos verlaufen und dem Empfänger eine Zustellungsnachricht hinterlassen worden ist.

§ 7 Allgemeine Geschäftsbedingungen

Auch für den Kommissionsvertrag gelten die auf dieser Homepage wiedergegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 8 Teilunwirksamkeit

Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages werden die Vertragsparteien eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahe kommende rechtswirksame Ersatzregelung treffen.